DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Entsprechend dem OECD-MA ist zunächst in Abs. 1 der Vorschrift bestimmt, daß der Staat, in dem der Empfänger von Lizenzgebühren ansässig ist, diese besteuern kann.
2Abweichend vom OECD-MA darf der Quellenstaat die Bruttolizenzgebühren mit 10 % besteuern. Das Verfahren wird zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich abgestimmt. Die Quellensteuerbeschränkung setzt voraus, daß der Empfänger der Lizenzgebühren der Nutzungsberechtigte ist. In Abs. 4 des Protokolls ist ausgeführt, daß ein in Neuseeland steuerpflichtiger „Trustee” nutzungsberechtigt ist.
3Für Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung ist das Recht des Quellenstaats zur Besteuerung nicht beschränkt, wenn die Einkünfte bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind. Dies bedeutet, daß der Quellenstaat die Dividenden mit dem vollen nationalen Abzugsteuersatz besteuern darf.
4Die Bestimmung des Ausdrucks „Lizenzgebühren” entspricht weitgehend der des OECD-MA i. d. F. von 1977. Dies bedeutet, daß auch Einkünfte für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung zu den Lizenzgebühren gehören. Dies gilt allerdings nur, wenn die Vergütung nach der...