DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1Die Vorschrift entspricht weitgehend der des OECD-MA.
2Wie im OECD-MA ist in Abs. 1 der Vorschrift geregelt, daß der Staat, in dem der Empfänger von Dividenden ansässig ist, Dividenden besteuern kann (Abs. 1).
3Das Besteuerungsrecht des Quellenstaats ist auf 15 % des Bruttobetrags der Dividenden beschränkt; dieser Steuersatz gilt abweichend vom OECD-MA sowohl für Dividenden im Streubesitz als auch für Schachteldividenden.
4Die Beschränkung der Besteuerung im Quellenstaat ist, dem OECD-MA folgend, daran geknüpft, daß der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist. In Abschn. 4 des Protokolls ist ausgeführt, daß ein in Neuseeland steuerpflichtiger „Trustee” nutzungsberechtigt ist.
5Für Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung ist das Recht des Quellenstaats zur Besteuerung nicht beschränkt, wenn die Einkünfte bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind. Dies bedeutet, daß der Quellenstaat die Dividenden mit dem vollen nationalen Abszugsteuersatz besteuern darf.
6; 7Einstweilen frei
8Der Ausdruck „Dividenden” ist in Abs. 3 ähnlich wie im OECD-MA bestimmt. Die Vorschrift ist insoweit weiter gefaßt, als unter Bezug auf das nationale Recht des Quellenstaats auch alle anderen ...