DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
1Der Wortlaut von Art. 9 DBA-Neuseeland entspricht vollständig demjenigen von Art. 9 OECD-MA. Es kann deshalb in vollem Umfang auf dessen Erläuterungen verwiesen werden.
2Das DBA-Neuseeland sieht keine dem Art. 9 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung vor. Dies entspricht der früheren Abkommenspolitik der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 9 OECD-MA Rn. 203, 205). Da sich aber die Bundesrepublik freiwillig in großem Umfang zu Gegenberichtigungen bereit erklärt hat, gilt der Regelungsgehalt von Art. 9 Abs. 2 OECD-MA auch ohne Abkommensvorschrift (vgl. Art. 9 OECD-MA Rn. 206, 212 ff.).
3Neuseeland hat sich vorbehalten, bei Abkommensverhandlungen mit anderen OECD-Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorzuschlagen, wonach bei unzureichenden Informationen Berichtigungen aufgrund der vorhandenen Informationen vorgenommen werden können (Nr. 18 OECD-MK zu Art. 9). Im Verhältnis zu Deutschland ist aber von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden.
4Eine Berichtigungsvorschrift ist auch in der Regelung für die Zinsen (Art. 11 Abs. 7 DBA-Neuseeland) und für die Lizenzgebühren (Art. 12 Abs. 6 DBA-Neuseeland) enthalten. Danach können Leistungen, die aufgrund „besonderer Beziehungen” übersteigert sind, berichtigt werden. Diese Regelungen sind gegenüber Art. 9 als lex specialis anzusehen und genießen deshalb Vorrang (so auch Polläth, in: Vogel, DBA, Art....