DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
Literatur: Höffken, Überblick über das deutsch-neuseeländische Doppelbesteuerungsabkommen, IWB F. 9 Neuseeland Gr. 2, S. 13.
I. Inhalt der Vorschrift
1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte international tätiger Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei diesen in vielen Staaten tätigen Unternehmen werden die Gewinne aus dem internationalen Verkehr in einer Sonderregelung des Betriebsstättenprinzips des Art. 7 OECD-MA ausschließlich im Geschäftsleitungsstaat besteuert.
2Das DBA-Neuseeland von 1978 wurde weitgehend auf der Grundlage des OECD-MA abgeschlossen. Art. 8 Abs. 1 und 2 DBA-Neuseeland stimmen wörtlich mit Art. 8 Abs. 1 und 3 OECD-MA überein. Art. 8 Abs. 3 DBA-Neuseeland entspricht dem Art. 8 Abs. 4 OECD-MA. Eine dem Art. 8 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung zur Binnenschiffahrt ist im Abkommen aus natürlichen Gründen nicht enthalten.
3Schiffahrts- und luftfahrtbezogene Regelungen enthält das Abkommen in Art. 13 Abs. 3 zur Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie in Art. 15 Abs. 3 zur Behandlung der Einkünfte des seemännischen und fliegenden Personals und in Art. 22 Abs. 3 zur Vermögensteuer von Schiffahrt- und Luftfahrtunternehmen.
4Ergänzend wird auf Art. 8 OECD-MA Rn. 1–10 hingewiesen.
5–9Einstweilen frei