DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1Die Vorschrift ist wörtlich identisch mit Art. 6 OECD-MA 1977.
2Einstweilen frei
II. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
1. Neuseeland ist Wohnsitzstaat
3Nach Art. 23 Abs. 1 wird eine Doppelbesteuerung durch die Methode der begrenzten Steueranrechnung gemildert.
4Einstweilen frei
2. Deutschland ist Wohnsitzstaat
5Art. 23 Abs. 2 Buchst. a Sätze 1 und 2 sieht eine Freistellung unter Progressionsvorbehalt vor.
6Art. 23 Abs. 3 beinhaltet eine Quellenregel, wann Einkünfte aus Quellen innerhalb des anderen Vertragsstaates stammen (vgl. dazu Grotherr, Art. 23 DBA-Neuseeland Rn. 25 ff.).