DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Lehrer sowie Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
Erläuterungen
1Nach Abs. 1 sind die an Lehrer entrichteten Vergütungen im Gastland während der Dauer von höchstens 2 Jahren befreit, wenn
die Lehrer im Entsendestaat in dem Zeitpunkt ansässig sind, in dem sie sich ins Gastland begeben oder dort unmittelbar vor der Einreise ins Gastland ansässig waren,
der Aufenthalt lediglich die Ausübung einer Lehrtätigkeit, das Halten von Vorlesungen oder die Ausübung einer Forschungstätigkeit an einer Universität, einer Hochschule, einer Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung des Gastlandes bezweckt,
der Aufenthalt aufgrund einer Einladung eines der in Abs. 1 genannten Rechtsträger oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustauschs erfolgt, und
die Vergütungen nicht aus dem Gastland stammen.
2Hervorzuheben ist, dass nach Abs. 1 eine Person – im Unterschied zu Art. 1 und 4 – nicht in einem der beiden Vertragstaaten ansässig sein muss. Es genügt, wenn sie unmittelbar vor dem Aufenthalt im Gastland im Herkunftsland ansässig war (vgl. Vogel, DBA, Anm. 14 zu Art. 20; Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Anm. 39 zu Art. 20 MA; Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-USA, hrsg. von Arthur Andersen & Co GmbH, Rz 11 zu Art. 20; a. M....