DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18 Ruhegehälter
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 18 DBA-Namibia entspricht dem Regelungsgehalt des Art. 18 OECD-MA. Das Besteuerungsrecht für „private” Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen wie z. B. Witwen- und Waisenpensionen, die für eine frühere nichtselbständige Tätigkeit gewährt werden, wird ausschließlich dem Wohnsitzstaat zugewiesen.
II. Einzelfragen der Regelung
1. Verhältnis zu anderen Vorschriften
2Sozialversicherungsrenten fallen unter die Auffangregelung des Art. 21 DBA-Namibia. Entsprechend des OECD-MA gilt auch hier das Prinzip der ausschließlichen Wohnsitzbesteuerung.
2. Betroffene Ruhegehälter
3Es muss sich um Zahlungen für ein bereits beendigtes Arbeitsverhältnis handeln. Zum Begriff der Ruhegehälter bzw. ähnliche Vergütung vgl. Rn. 20 ff. zu Art. 18 OECD-MA. Zum abzugrenzenden Begriff der Renten vgl. dort Rn. 8.
3. Betroffene Personen
4Unter den betroffenen Personenkreis fällt nicht nur der den Anspruch erarbeitende Arbeitnehmer (Ruhegehaltsempfänger) selbst, sondern auch andere Begünstigte wie z. B. Witwen und Waisen; vgl. hierzu Rn. 76 zu Art. 18 OECD-MA.
4. Arbeitgeber (Zahlungsverpflichtete)
5Die Anwendung des Art. 18 Abs. 1 DBA-Namibia setzt grundsätzlich die Zahlung durch einen sog. privaten Arbeitgeber voraus. Entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 2 OECD-MA sind hingegen Versorgungsbezüge im öffentli...