DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Selbständige Arbeit
Erläuterungen
1Art. 14 regelt die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Das Besteuerungsrecht steht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu.
2Verfügt die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragsstaat über eine feste Einrichtung (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 43 ff.), dann kann der Teil der Einkünfte, der dieser festen Einrichtung zuzurechnen ist (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 56), in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
3Wenn die Person über keine feste Einrichtung im anderen Vertragsstaat verfügt, sich aber im anderen Vertragsstaat während des betreffenden Steuerjahrs (1. 1. bis 31. 12.) länger als 183 Tage aufhält (vgl. hierzu BMF, BStBl 1996 I 100 Tz. II.2.) und dort einer Tätigkeit i. S. des Art. 14 nachgeht, dann unterliegen der Besteuerung in anderen Vertragsstaat die Einkünfte, die während der Dauer des Aufenthalts bezogen worden sind. Der Vertragstext weicht an dieser Stelle von den Regelungen in anderen DBA’s deutlich ab; denn bei wörtlicher Auslegung streng am Vertragstext orientiert sind nur die Einkünfte im anderen Staat zu versteuern, die während des Aufenthalts im anderen Vertragsstaat gezahlt wurden; eine Einbeziehung der Einkunftsteile, die außerhalb des Aufenthaltszeitraum g...