DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Durch Art. 11 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat abweichend von Art. 11 Abs. 1 OECD-MA das ausschließliche Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Zinsen zugestanden. Danach verbleibt dem Quellenstaat grundsätzlich kein Besteuerungsrecht. Abweichend davon wird der Bundesrepublik Deutschland durch Nr. 3 des Protokolls das uneingeschränkte Besteuerungsrecht an Vergütungen, die auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beruhen und bei der Gewinnermittlung des Schuldners der Dividenden oder Zinsen abzugsfähig sind, zugestanden. Dabei handelt es sich insbesondere um gewinnabhängige Vergütungen für partiarische Darlehen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG sowie um inländische Einkünfte der in § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. bb EStG bezeichneten Art.
2Aus Nr. 1 des Protokolls ergibt sich für die Bundesrepublik Deutschland abweichend von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht, wenn die Einkünfte nach dem Steuerrecht Namibias als Einkünfte aus ausländischen Quellen gelten und deshalb von der namibischen Steuer befreit sind. Dadurch soll verhindert werden, dass aus Deutschland bezogene Einkünfte völlig unbesteuert bezogen werden können.
3Eine Art. 11 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA entsprechende Vereinbarung, wonach die zuständigen Behörden ...