DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1Bei der Regelung in Art. 10 Abs. 1 handelt es sich um eine Zusammenfassung der in Art. 10 Abs. 1 und 2 OECD vorgeschlagenen Vereinbarungen. Wie in Art. 10 Abs. 1 OECD-MA wird dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Dividenden zugestanden. In welchem Umfang der Ansässigkeitsstaat das ihm danach grundsätzlich zustehende Besteuerungsrecht auch tatsächlich ausüben darf, ergibt sich aus Art. 23; auf die Erläuterungen dazu wird hingewiesen.
2Weiter wird dann dem Quellenstaat ein begrenztes Besteuerungsrecht an Dividenden eingeräumt, wie dies auch in Art. 10 Abs. 2 OECD-MA vorgesehen ist. Abweichend von Art. 10 Abs. 2 liegt eine Schachtelbeteiligung bereits bei einem Beteiligungsumfang von mindestens 10 v.H vor; dem Quellenstaat verbleibt in diesen Fällen die Berechtigung zur Erhebung einer Quellensteuer von 10 v.H. des Bruttobetrags der Dividenden. In den verbleibenden Fällen ist es dem Quellenstaat wie nach Art. 10 Abs. 2 OECD-MA gestattet, eine Quellensteuer in Höhe von 15 v.H. des Bruttobetrags der Dividenden zu erheben. Die Beschränkung des Quellensteuerabzugs gilt nach Nr. 3 des Protokolls nicht für Gewinnanteile eines stillen Gesellschafters i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
3Aus Nr. 1 des Protokoll...