DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
1Art. 9 DBA-Namibia stimmt wortgleich mit Art. 9 Abs. 1 OECD-MA überein und ist gegenüber dem bisherigen Abkommen von 1981 unverändert geblieben. Es kann deshalb in vollem Umfang auf die Erläuterungen im MA verwiesen werden.
2Das DBA sieht keine dem Art. 9 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung vor. Dies entspricht der früheren Abkommenspolitik der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 9 OECD-MA Rn. 203, 205). Da sich aber die Bundesrepublik freiwillig in großem Umfang zu Gegenberichtigungen bereit erklärt hat, gilt der Regelungsgehalt von Art. 9 Abs. 2 OECD-MA auch ohne Abkommensvorschrift (vgl. Art. 9 OECD-MA Rn. 206, 212 ff.).
3Eine Berichtigungsvorschrift ist auch in der Regelung für die Zinsen (Art. 11 Abs. 5) und für die Lizenzgebühren (Art. 12 Abs. 5) enthalten. Danach können Leistungen die aufgrund „besonderer Beziehungen” übersteigert sind, berichtigt werden. Diese Regelungen sind gegenüber Art. 9 als lex specialis anzusehen und genießen deshalb Vorrang (so auch Pöllath in: Vogel, DBA, Art. 11 Rn. 109).
4Diese Berichtigungsvorschriften sind sowohl weiter als auch enger gefasst als Art. 9 OECD-MA. Sie sind aufgrund der Wortfassung „besondere Beziehungen” weiter gefasst weil sie auch „verwandtschaftliche Beziehungen und ganz allgemein jede Interessengemeinschaft” mit einbeziehen (Nr. ...