DBA-Kommentar
2024
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Artikel 7 Unternehmensgewinne
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 DBA-Namibia entspricht nahezu wörtlich dem Art. 7 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 7 OECD-MA.
II. Besonderheiten des DBA-Namibia
2Gem. Art. 7 Abs. 4 DBA-Namibia ist es möglich, die indirekte Gewinnaufteilungsmethode anzuwenden, wenn die direkte Methode in einem Vertragsstaat in besonders gelagerten Fällen unmöglich oder mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden ist. Durch diese strengeren Voraussetzungen unterscheidet sich Art. 7 Abs. 4 DBA-Namibia von Art. 7 Abs. 4 OECD-MA, bei dem es für die Zulässigkeit der indirekten Methode ausreichend ist, dass die direkte Methode in einem Vertragsstaat unüblich ist. Deshalb ist es nicht ausreichend, dass die Methode in bestimmten Branchen (z. B. Banken, Versicherungen) gebräuchlich ist, sondern es muss im konkreten Fall („in besonderen Fällen”) unmöglich oder mit unzumutbaren Schwierigkeiten verbunden sein, die direkte Methode anzuwenden. Andererseits kann die indirekte Methode jedoch selbst dann Anwendung finden, wenn sie normalerweise unüblich ist, aber im konkreten Fall eine Anwendung der direkten Methode unmöglich oder unzumutbar ist.
3Das Protokoll zum DBA-Namibia enthält unter Punkt 2 verschiedene Regelungen zu Art. 7 DBA-Namibia.
4Im Protokollpunkt 2 Buchst. a Satz 1 wird bezüglich einer Bauausführung oder Montage festgelegt, dass einer Betriebsstätte nur die ...