DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
1Entsprechend Art. 3 OECD-MA sind in Art. 3 einige allgemeine Bestimmungen, die für die Auslegung der im Abkommen wiederholt verwendeten Ausdrücke notwendig sind, enthalten.
2Gegenüber Art. 3 OECD-MA weist die Bestimmung folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:
3Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erläutert den Ausdruck „Vertragsstaat” einschließlich des geographischen Anwendungsbereichs des Abkommens, wobei der Bereich des Festlandsockels in Anlehnung an die Bestimmungen der UN-Seerechtskonvention (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 60, 64) umschrieben wird.
4EntsprechendArt. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA fallen unter den Ausdruck „Person” i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b neben natürlichen Personen (mit dem im Abkommensrecht ziemlich einmaligen Zusatz „männlich oder weiblich”) auch Gesellschaften. Nicht aufgeführt sind alle anderen Personenvereinigungen einschließlich Personengesellschaften. Damit sind Letztere grundsätzlich selbst nicht abkommensberechtigt (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 22 ff.).
5Der Art. 3 Abs. 1 Buchst. c – „Gesellschaft” – entspricht dem OECD-MA (vgl. Art. 3 OECD-MA Rn. 12 ff.). In der Bundesrepublik fallen hierunter die in § 1 Abs. 1 KStG genannten Steuerrechtssubjekte.
6In Namibia fallen hierunter die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft.
7Art. 3 Abs. 1 Buchst. d defin...