DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Diplomatische Vertreter und Konsularbeamte
Erläuterungen
1Art. 27 entspricht Art. 27 OECD-MA. Die Erweiterung der Vorschrift auf die internationalen Organisationen hat lediglich klarstellende Wirkung. Der Vorrang speziellerer völkerrechtlicher Übereinkünfte ergibt sich bereits aus der allgemeinen Rechtssystematik.