DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Informationsaustausch
Erläuterungen
1Die Vorschrift entspricht – abgesehen vom Auskunftsumfang – Art. 26 OECD-MA. Zustellungs- und Vollstreckungshilfe ist nicht vorgesehen.
2Die Vorschrift verkörpert die sog. kleine Auskunftsklausel (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 183 ff.). Informationen werden also nur für Zwecke der Abkommensdurchführung weitergegeben, nicht aber, wenn sie lediglich der zutreffenden Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts eines der beiden Vertragsstaaten dienen.
3Einstweilen frei
4Der Auskunftsverkehr muß nach Abs. 1 Satz 1 stets über die „zuständigen Behörden” der Vertragsstaaten abgewickelt werden (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 89 ff.). Es gilt der Grundsatz der Gegenseitigkeit (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 119 ff.). Zum persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Regelung s. Art. 26 OECD-MA Rn. 83 ff.
5Als Auskunftstyp kommt in der Praxis nur die Auskunft auf Ersuchen (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 137 ff.) vor. Möglich wären auch Mitteilungen im Rahmen des Kontrollmeldeverfahrens bei der Freistellung nach § 50d Abs. 3 Satz 2 EStG.
6Zur Form der Übermittlung von Informationen s. Art. 26 OECD-MA Rn. 114 ff. Verfügt ein Vertragsstaat nicht über die vom anderen Vertragsstaat erbetenen Informationen, so muß er sie beschaffen (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 124 ff.).
7; 8Einstweilen frei
9Es bestehen mehrere Auskunftsschranken, die sich deutscherseits aus Art. 24 i...BStBl 1988 I, S. 466