DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Gleichbehandlung
Erläuterungen
I. Staatsangehörigkeitsdiskriminierungsverbot (Abs. 1)
1Art. 24 Abs. 1 DBA-Mexiko enthält eine Art. 24 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA entsprechende Regelung. Zu beachten ist jedoch, daß eine Art. 24 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA entsprechende Klausel fehlt. Das Staatsangehörigkeitsdiskriminierungsverbot gilt daher nur in den Grenzen des Art. 1 des DBA-Mexiko; d. h. nur Staatsangehörige der Vertragsstaaten, die in den Vertragsstaaten auch ansässig (Ansässigkeitsdefinition des Art. 4) sind durch Art. 24 Abs. 1 berechtigt.
II. Definition der Staatsangehörigen (Abs. 2)
2In Art. 24 Abs. 2 ist eine Staatsangehörigkeitsdefinition getroffen, die der Regelung des Art. 3 Abs. 1f) OECD-MA entspricht. Für natürliche Personen ist bei beiden Staaten das jeweils innerstaatliche Recht, auf deutscher Seite der Staatsangehörigkeitsbegriff des Art. 116 Abs. 1 GG in Bezug genommen.
III. Betriebsstättendiskriminierungsverbot (Abs. 3)
3In Abs. 3 ist ein Verbot der Betriebsstättendiskriminierung bestimmt, das inhaltlich Art. 24 Abs. 3 OECD-MA entspricht.
IV. Verbot der Diskriminierung von Betriebsausgaben an Personen im anderen Vertragsstaat/Korrespondierende Regelung für die Vermögensteuer (Abs. 4)
4In Art. 24 Abs. 4 DBA-Mexiko sind für Zahlungen von Unternehmen an im anderen Vertragsstaat ansässige Personen bei Ertragsteuern sowie für die Berücksichtigung von unternehmerisch...