DBA-Kommentar
2024
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Artikel 15 Unselbständige Arbeit
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Art. 15 ordnet das Besteuerungsrecht für Einkommen aus unselbständiger Arbeit zu. Abs. 1 geht grundsätzlich von der ausschließlichen Besteuerung im Wohnsitzstaat aus. Wird die Arbeit im „anderen Vertragsstaat” ausgeübt, hat dieser das (konkurrierende) Recht zur Besteuerung (Art. 15 Abs. 1 Satz 2, sog. Arbeitsortprinzip; vgl. Art. 15 OECD-MA Rn. 2 ff.). Das Besteuerungsrecht fällt jedoch nach Abs. 2 – in Durchbrechung des Arbeitsortprinzips – an den Wohnsitzstaat zurück, wenn die drei dort genannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen. Abs. 3 enthält eine Spezialregelung für die Einkünfte des Bordpersonals von Schiffen und Flugzeugen.
2Die Vorschrift entspricht dem Vertragsbild des OECD-MA.
II. Wohnsitzstaatsbesteuerung; Arbeitsortprinzip (Abs. 1)
3Wortlaut und Inhalt des Abs. 1 entsprechen dem OECD-MA.
III. 183-Tage-Klausel; Durchbrechung des Arbeitsortprinzips (Abs. 2)
4Abs. 2 enthält die sog. 183-Tage-Regel. Danach hat der Wohnsitzstaat – auch wenn die Tätigkeit in dem anderen Staat ausgeübt wird – das alleinige Besteuerungsrecht, wenn sämtliche der in Buchstaben a – c aufgezählten Voraussetzungen vorliegen. Im Tätigkeitsstaat ist der Arbeitnehmer von der Besteuerung bef...