DBA-Kommentar
2024
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Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Erläuterungen
I. Veräußerungsgewinne bei unbeweglichem Vermögen (Abs. 1)
1Die Regelung des Art. 13 Abs. 1 entspricht der Regelung des Art. 13 Abs. 1 OECD-MA.
II. Veräußerungsgewinne bei Betriebsstätten und festen Einrichtungen Selbständiger (Abs. 2)
2Die Regelung in Abs. 2 entspricht Art. 13 Abs. 2 OECD-MA.
III. Veräußerungsgewinne bei Seeschiffen und Luftfahrzeugen (Abs. 3)
3Abweichend von Art. 13 Abs. 3 OECD-MA erfaßt Art. 13 Abs. 3 des DBA-Mexiko keine Veräußerungsgewinne bei der Binnenschiffahrt. Hierauf bleibt Art. 7 (ggf. i. V. m. Art. 13 Abs. 2) anwendbar. Im übrigen entspricht Art. 13 Abs. 3 des Abkommens dem Art. 13 Abs. 3 OECD-MA.
IV. Veräußerungsgewinne bei Aktien und Unternehmensbeteiligungen (Abs. 4)
4In Abs. 4 wird bestimmt, daß Veräußerungsgewinne bei Aktien und Beteiligungen an Unternehmen im Ansässigkeitsstaat der Unternehmen besteuert werden dürfen. Die Ansässigkeit des Unternehmens richtet sich nach Art. 4 Abs. 1 und 3. Mit Aktien und Beteiligungen an Unternehmen sind jegliche Anteile an Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften gemeint. Abs. 4 bewirkt, daß der Ansässigkeitstaat des Unternehmens die Veräußerungsgewinne auch bei Nichtansässigen besteuern darf. Ein Ausgleich der Doppelbesteuerung bleibt in diesen Fällen dem Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen (nach der D...