DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1In Art. 12 Abs. 1 DBA-Mexiko ist geregelt, daß der Staat, in dem der Empfänger von Lizenzgebühren ansässig ist, diese besteuern können. Abweichend vom OECD-MA steht nicht nur dem Wohnsitzstaat das Recht zur Besteuerung von Lizenzgebühren zu.
2In Abs. 2 ist bestimmt, daß auch der Quellenstaat Lizenzgebühren besteuern darf. Das Recht des Quellenstaates zur Besteuerung von Lizenzgebühren ist auf 10 % des Bruttobetrages der Lizenzgebühren beschränkt. Mexiko hat zu Abs. 1 des OECD-MA einen entsprechenden Vorbehalt zur Aufrechterhaltung eines Quellenbesteuerungsrechts angebracht (Nr. 36 OECD-MK zu Art. 12).
3Art. 12 Abs. 3 DBA-Mexiko bestimmt den Begriff „Lizenzgebühren”. Die Vorschrift entspricht der des OECD-MA i. d. F. von 1977 (Art. 12 Abs. 2). Dies bedeutet, daß auch Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung von gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung und Containern Lizenzgebühren sind. Mexiko hat einen entsprechenden Vorbehalt zu Abs. 2 des OECD-MA 1992 angebracht (Nr. 41 des OECD-MK zu Art. 12). Abweichend vom OECD-MA werden auch Veräußerungsentgelte unter den Ausdruck „Lizenzgebühren” gefaßt, wenn sie von der Ertragskraft oder der Nutzung der lizenzfähigen Güter abhängen. Damit sollen nur solche Veräußerungsgew...