DBA-Kommentar
2024
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Artikel 11 Zinsen
Erläuterungen
1Art. 11 Abs. 1 DBA-Mexiko regelt, dem OECD-MA folgend, daß Zinsen in dem Staat besteuert werden können, in dem der Empfänger ansässig ist.
2Nach Abs. 2 darf auch der Quellenstaat Zinsen besteuern. Das Besteuerungsrecht des Quellenstaates ist auf 10 % des Bruttobetrages der Zinsen beschränkt, wenn die Zinsen auf Darlehen gezahlt werden, die von Banken, Versicherungen und Pensionsfonds ausgereicht sind. In allen übrigen Fällen ist das Besteuerungsrecht des Quellenstaats, insoweit abweichend vom OECD-MA, auf 15 % des Bruttobetrages der Zinsen begrenzt.
3Aus Abs. 3 OECD-MA gibt sich, daß der niedrigere Quellensteuersatz von 10 % für 5 Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens suspendiert ist. Solange kann der höhere 15 %ige Steuersatz angewandt werden.
4Abs. 6 des Protokolls bestimmt, daß der Quellenstaat Dividenden und Zinsen nach seinem nationalen Recht besteuern darf, wenn die Einkünfte auf gewinnabhängige Finanzierungsinstrumente gezahlt werden und die Vergütungen bei der Gewinnermittlung des Schuldners der Erträge abzugsfähig sind.
5Art. 11 Abs. 4 enthält eine Vorschrift zur Befreiung von der Besteuerung im Quellenstaat für bestimmte Zinsempfänger – die Vertragsstaaten, die Bank von Mexiko und die Deutsche Bundesban...