DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
1Die Regelung zur Besteuerung von Dividenden im DBA-Mexiko ist fast wortgleich mit der im OECD-MA.
2Für den reduzierten Abzugsteuersatz bei Schachtelbeteiligungen wird allerdings lediglich eine Mindestbeteiligung von 10 % am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft vorausgesetzt.
3Bei der Dividendendefinition (Abs. 3) werden nach Abs. 5 des Protokolls auch die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter sowie die Gewinne auf „Anteilsscheine an Kapitalanlagegesellschaften” (Anteilsscheine an einem Investmentsondervermögen) einbezogen.
4In Abs. 6 des Protokolls ist geregelt, daß in beiden Vertragsstaaten das volle Besteuerungsrecht aufrechterhalten bleibt für Einkünfte, die auf Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung beruhen, einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter, wenn die Erträge bei der Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind. Nach dieser Protokollregelung hat nicht nur Deutschland das Recht zur vollen Besteuerung, sondern auch Mexiko.