DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschiffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
I. Inhalt
1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Gewinne der international tätigen Unternehmen der Seeschiffahrt und der Luftfahrt. Er entspricht weitgehend Art. 8 OECD-MA. Eine Regelung zur Besteuerung der Binnenschiffahrt enthält Art. 8 DBA-Mexiko nicht.
II. Seeschiffahrt
2Mexiko erhebt keine Frachtsteuer (zur deutschen Frachtbesteuerung vgl. Rn. 318 zu Art. 8 OECD-MA), so daß eine Besteuerung der Schiffahrtsunternehmen dort grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn sie eine Betriebsstätte unterhalten. Sowohl die Fracht- als auch die Betriebsstättenbesteuerung werden jedoch durch diesen Artikel ausgeschlossen.
3Der Artikel des neuen Abkommens vom entspricht Art. 8 OECD-MA. Er ordnet das alleinige Besteuerungsrecht für die Gewinne der Schiffahrtsunternehmen im internationalen Verkehr dem Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung zu. Die alleinige Zuordnung des Besteuerungsrechts an den Staat der Unternehmensleitung bedeutet Freistellung des Unternehmens in dem anderen Staat; eine Steueranrechnung kommt nicht zum Zuge.
4Der Begriff des internationalen Verkehrs entspricht dem des Art. 3 Abs. 1 Buchst. d OECD-MA und meint jede grenzüberschreitende Beförderung. Unter Betrieb ist jede geschäftliche Tätigkeit der Schiffahrtsunternehmen zu verstehen, ein...