DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
1Der Aufbau des Art. 5 DBA-Mexiko entspricht nahezu völlig dem Text des OECD-MA. Es ergeben sich gleichwohl einige wesentliche Abweichungen.
2Die Bauausführung oder Montage führt schon dann zu einer Betriebsstätte, wenn ihre Dauer 6 Monate überschreitet. Nach Art. 5 Abs. 3 OECD-MA sind mehr als 12 Monate erforderlich. Außerdem werden auch die nicht vom Bauunternehmen ausgeführten Aufsichtsmaßnahmen, also die Bauaufsicht und die Bauüberwachung, dann als betriebsstättenbegründend für das aufsichtsführende Unternehmen angesehen, wenn die Bauausführung selbst die Dauer von 6 Monaten überschreitet. Diese ausdrückliche Regelung läuft Nr. 17 OECD-MK zu Art. 5 entgegen, wonach die Bauaufsicht durch ein drittes Unternehmen nicht zur Begründung einer Betriebsstätte führt.
3Eine weitere Besonderheit gilt nach Art. 5 Abs. 6 DBA-Mexiko für Versicherungsunternehmen. Nr. 39 OECD-MK zu Art. 5 weist darauf hin, daß die Staaten in bilateralen Verträgen Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen vorsehen können, welche durch einen Vertreter im anderen Staat tätig sind. Nach Art. 5 Abs. 6 DBA-Mexiko führt die Tätigkeit eines abhängigen Vertreters im anderen Staat auch dann zu einer Betriebsstätte, wenn der Vertreter nicht über eine Abschlußvollmacht verfügt. Voraussetzung is...