DBA-Kommentar
2024
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Artikel 18
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 18 Abs. 1 DBA-Marokko entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA, indem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht für die Aktivvergütungen zugewiesen wird. Aufgrund des Vorrangs des Art. 19 DBA-Marokko gilt jedoch das ausschließliche Wohnsitzbesteuerungsprinzip auch für Ruhegehälter im öffentlichen Dienst. Abweichend von Art. 19 Abs. 1 OECD-MA, der sich ausschließlich auf Arbeitslohn (Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen) bezieht, können auch andere Einkunftsgruppen unter Art. 18 DBA-Marokko fallen, da dieser sich auf Vergütungen (Abs. 1) oder Vergütungen für Dienstleistungen (Abs. 2) bezieht.
Abweichend von der Regelung neuerer deutscher DBA handelt es sich um keine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts.
Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-Marokko regelt mit Abweichung vom OECD-MA die Besteuerung so genannter Ortskräfte.
Nach Art. 18 Abs. 3 DBA-Marokko greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 18 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand.
II. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
2Nach Art. 18 Abs. 1 DBA-Marokko hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht für Aktiv-Vergütun...