DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12
Erläuterungen
1Durch Art. 12 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Lizenzgebühren zugestanden. Dies entspricht Art. 12 Abs. 1 OECD-MA.
2Abweichend von Art. 12 Abs. 1 OECD-MA wird dem Quellenstaat durch Art. 12 Abs. 2 ein auf 10 v. H. des Bruttobetrags der Lizenzgebühren beschränktes Besteuerungsrecht eingeräumt.
3Das DBA enthält – wie allgemein üblich – keine besonderen Regelungen darüber, in welcher Weise die beiden Vertragsstaaten die nach Art. 12 zu gewährende Entlastung von den Quellensteuern durchzuführen haben, so dass das nationale Recht des jeweiligen Vertragsstaates maßgebend ist. Wegen Einzelheiten zu der Entlastung von inländischen Abzugssteuern wird auf Teil 5 Abschn. 1 Rn. 295 ff. hingewiesen.
4Die sich aus Art. 12 Abs. 3 ergebende Definition des Begriffs der Lizenzgebühren entspricht weitgehend Art. 12 Abs. 2 OECD-MA. Ergänzend werden die Vergütungen für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung gewerblicher kaufmännischer, landwirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Ausrüstungen einbezogen, soweit es sich dabei nicht um unbewegliches Vermögen i. S. des Art. 6 handelt. Im Gegensatz zu der nunmehr maßgebenden Fassung des Art. 12 OECD-MA (vgl. Nr. 9 des Kommentars zu Art. 12 OECD-MA) sind danach L...