DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9
Erläuterungen
1Mit einer Ausnahme stimmt Art. 9 DBA-Marokko mit Art. 9 OECD-MA überein. Es kann deshalb weitgehend auf die Erläuterungen zu MA verwiesen werden.
2In Abweichung vom MA stellt Art. 9 DBA-Marokko für die Verbundenheit der Unternehmen nicht auf die Beteiligung am Kapital, sondern auf die Beteiligung an der Finanzierung ab. Unter Beteiligung am Kapital ist die Beteiligung am Nenn-, Grund- oder Stammkapital zu verstehen (, BStBl 1992 II 532). Der Begriff der Finanzierung ist demgegenüber sehr viel weiter gefasst. Er schließt nicht nur die Finanzierung des Kapitals, sondern jede Art der Finanzierung vom Darlehen bis zum Zahlungsziel mit ein. Allerdings muss die Beteiligung an der Finanzierung einen beherrschenden Einfluss vermitteln, was bei einer finanziellen Abhängigkeit zu bejahren wäre.
3Das DBA sieht keine dem Art. 9 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung vor. Dies entspricht der früheren Abkommenspolitik der Bundesrepublik Deutschland (vgl. Art. 9 OECD-MA Rn. 203, 205). Da sich aber die Bundesrepublik freiwillig in großem Umfang zu Gegenberichtigungen bereit erklärt hat, gilt der Regelungsgehalt von Art. 9 Abs. 2 OECD-MA auch ohne Abkommensvorschrift (vgl. Art. 9 OECD-MA Rn. 206, 212 ff.).
4Eine Berichtigungsvorschrift ist auch in der...