DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8
Erläuterungen
Rademacher-Gottwald, Überblick über das Doppelbesteuerungsabkommen mit Marokko, IWB F. 7 Gr. 2 S. 21 ff.
I. Inhalt der Vorschrift
1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte international tätiger Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei diesen in vielen Staaten tätigen Unternehmen werden die Gewinne aus dem internationalen Verkehr in einer Sonderregelung gegenüber dem Betriebsstättenprinzip des Art. 7 ausschließlich im Geschäftsleitungsstaat besteuert.
2Das DBA-Marokko von 1972 wurde auf der Grundlage des OECD-MA 1963 abgeschlossen. Art. 8 Abs. 1 entspricht wörtlich Art. 8 Abs. 1 OECD-MA. Art. 8 Abs. 2 stimmt unter Herausnahme der Binnenschifffahrt inhaltlich mit Art. 8 Abs. 4 OECD-MA überein (vgl. u. Rn. 21). Art. 8 Abs. 3 gleicht Art. 8 Abs. 3 OECD-MA, allerdings ohne eine Regelung zu dem Fall, dass das Schiff keinen Heimathafen hat (vgl. u. Rn. 22)
3Schifffahrt- und luftfahrtbezogene Regelungen enthält das Abkommen in Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Art. 22 Abs. 3 zur Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie in Art. 15 Abs. 3 zur Behandlung der Einkünfte des seemännischen und fliegenden Personals und in Art. 22 Abs. 3 zur ...