DBA-Kommentar
2024
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Artikel 7
Erläuterungen
I. Übereinstimmungen mit dem OECD-MA
1Art. 7 Abs. 1 bis 2 entsprechen den Abs. 1 bis 2 des Art. 7 OECD-MA. Art. 7 Abs. 3 DBA-Marokko weist ungeachtet des abweichenden Wortlauts keine inhaltliche Abweichung von Art. 7 Abs. 3 OECD-MA auf. Art. 7 Abs. 4 DBA-Marokko ist identisch mit Art. 7 Abs. 7 OECD-MA.
II. Besonderheiten des DBA-Marokko
2Art. 7 Abs. 2 DBA-Marokko entspricht weitgehend der in dem Art. 7 Abs. 2 OECD-MA enthaltenen Selbständigkeitsfiktion für die Gewinnzurechnung. Im Gegensatz zu Art. 7 Abs. 2 OECD-MA enthält Art. 7 Abs. 2 DBA-Marokko jedoch keinen ausdrücklichen Vorbehalt für die Aufwandsverrechnung des Abs. 3. Hieraus folgt, dass bei der Anwendung des DBA-Marokko eine Einschränkung der Selbständigkeitsfiktion nicht aus einem Vorbehalt für die Aufwandsverrechnung hergeleitet werden kann. Somit stellt sich die Problematik des Verhältnisses zwischen Selbständigkeitsfiktion und Aufwandsverrechung insoweit nicht (vgl. Art. 7 OECD-MA Rn. 125; a. A. Kramer in: Debatin/Wassermeyer, Art. 7 DBA-Marokko Rn. 4, der auch im Rahmen des DBA-Marokko Abs. 3 als speziellere Norm im Verhältnis zu Abs. 2 ansieht.)
3Die in Art. 7 Abs. 4 OECD-MA angeführte indirekte Gewinnaufteilungsmethode wird im DBA-Marokko nicht erwähnt. Teilweise wird die indirekte Methode trotz mangelnder Erwähnung für anwendbar gehalten, ...