DBA-Kommentar
2024
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Artikel 6
Erläuterungen
I. Vergleich mit Art. 6 OECD-MA
1Das DBA-Marokko stammt aus dem Jahr 1972 und lehnt sich inhaltlich an das OECD-MA 1963 an (Rademacher-Gottwald, IWB F. 7 Marokko Gr. 2 S. 21). Art. 6 DBA-Marokko ist deshalb nahezu wortgleich mit Art. 6 OECD-MA 1963.
2In Aufbau und Inhalt ergeben sich keine wesentlichen Abweichungen zu Art. 6 OECD-MA (Kramer, in: Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 6 DBA-Marokko, Rn 1).
3Einstweilen frei
II. Milderung der Doppelbesteuerung im Wohnsitzstaat
4Sowohl Deutschland als auch Marokko stellen als Wohnsitzstaat die aus dem jeweils anderen Staat stammenden Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen i. S. des Art. 6 unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung frei (Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1 und 2 DBA-Marokko für Deutschland als Wohnsitzstaat; Art. 23 Abs. 2 Nr. 1 DBA-Marokko als Wohnsitzstaat).
5Einstweilen frei