DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2
Erläuterungen
1Art. 2 DBA-Marokko entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut von Art. 2 des OECD-MA. Insoweit wird auf die Kommentierung zum Art. 2 OECD-MA verwiesen. Nachfolgend werden nur die Abweichungen vom OECD-MA erörtert.
2Abs. 1 entspricht inhaltlich dem OECD-MA. Als zusätzliche hebeberechtigte Untergliederungen werden die Länder der Bundesrepublik Deutschland angeführt. Die Nennung ist vor dem Hintergrund der Finanzverfassung Deutschlands erforderlich.
3Abs. 3 enthält den Katalog der Steuern, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens den sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens konkretisieren.
4Die in Art. 2 Abs. 4 Satz 2 des OECD-MA geregelte regelmäßige Unterrichtungspflicht der Vertragsparteien über die Änderungen in ihren Steuergesetzen, ist im DBA-Marokko nicht enthalten. Eine Unterrichtung ist nur für den Fall vorgesehen, dass eine der in Abs. 3 aufgelisteten Steuern durch eine künftige Steuer ersetzt oder ergänzt wird. In einem solchen Fall werden sich die Vertragsparteien über den (geänderten) sachlichen Geltungsbereich des Abkommens verständigen.