DBA-Kommentar
2024
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Artikel 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Erläuterungen
1Der Art. entspricht inhaltlich dem Art. 27 OECD-MA. Die Begrenzung auf den Vorrang der steuerlichen Vorrechte der Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen trägt dem Regelungsbereich des DBA Rechnung. Nur die steuerlichen Vorschriften der Völkerrechtsgewohnheiten und der besonderen Übereinkommen stehen in Konkurrenz zu den Regelungen des DBA.
2Die Erweiterung der Vorschrift auf die internationalen Organisationen dient ebenso wie für die Mitglieder der Auslandsvertretungen lediglich der Klarstellung. Der Vorrang speziellerer völkerrechtlicher Übereinkünfte ergibt sich bereits aus der allgemeinen Rechtssystematik. Auf die Kommentierung zu Art. 27 OECD-MA wird hingewiesen.