DBA-Kommentar
2024
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Artikel 26 Informationsaustausch
Erläuterungen
1Vorgesehen ist der Auskunftsaustausch, nicht aber Zustellungs- und Vollstreckungshilfe.
2Die Vorschrift entspricht, abgesehen von der ausdrücklich genannten Zustimmungsbedürftigkeit der Informationsweitergabe an „andere Stellen” (Abs. 1 Satz 6), wörtlich Art. 26 OECD-MA in der bis zum MA 2000 geltenden Fassung.
3Sie verkörpert die sog. große Auskunftsklausel (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 187 f.). Informationen werden also nicht nur für Zwecke der Abkommensdurchführung weitergegeben, sondern auch, wenn sie lediglich der zutreffenden Anwendung des innerstaatlichen Steuerrechts eines der beiden Vertragsstaaten dienen. Hierunter fallen auf deutscher Seite die Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen- und Gewerbesteuer einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (Art. 2 Abs. 3 Buchst. a).
4; 5Einstweilen frei
6Der Auskunftsverkehr muss nach Abs. 1 Satz 1 stets über die „zuständigen Behörden” der Vertragsstaaten (Art. 3 Abs. 1 Buchst. i) abgewickelt werden (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 89 ff.). Es gilt der Grundsatz der Gegenseitigkeit (s. Art. 26 OECD-MA Rn. 119 ff.). Zum persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Regelung s. Art. 26 OECD-MA Rn. 83 ff. Der Auskunftsaustausch ist nicht auf die Verhältnisse der Personen beschränkt, die in einem Vertragsstaat o...