DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Verständigungsverfahren
Erläuterungen
1Art. 25 Abs. 1–3 entsprechen der Fassung des Art. 25 Abs. 1–3 OECD-MA.
2Nach Abs. 4 erfolgt die Entlassung bei den Quellensteuern nach innerstaatlichem Recht sowie nach dem durch die zuständigen Behörden vereinbarten Verfahren.
3Nach Abs. 5 können die zuständigen Behörden entsprechend der Bestimmung von Art. 25 Abs. 4 OECD-MA unmittelbar miteinander verkehren; indessen fehlt der Hinweis auf eine gemischte Kommission.