DBA-Kommentar
2024
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Artikel 24 Gleichbehandlung
Erläuterungen
1Art. 24 Abs. 1 – 5 DBA-Malta entsprechen Art. 24 Abs. 1 – 4 OECD-MA. Eine Art. 24 Abs. 6 OECD-MA entsprechende Regelung enthält das Abkommen nicht. Demzufolge ist die Nicht-Diskriminierungsklausel dieses Abkommens nur auf die unter Art. 2 des Abkommens genannten Steuern anwendbar.