DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Gastprofessoren, Lehrer und Studenten
Erläuterungen
1Nach Abs. 1 sind die an Gastprofessoren und Lehrer entrichteten Vergütungen im Gastland während der Dauer von höchstens 2 Jahren befreit, wenn
die Gastprofessoren und Lehrer im Entsendestaat in dem Zeitpunkt ansässig sind, in dem sie sich ins Gastland begeben oder unmittelbar vor der Einreise ins Gastland ansässig waren,
der Aufenthalt lediglich die Ausübung einer Lehrtätigkeit, das Halten von Vorlesungen oder die Ausübung einer Forschungstätigkeit an einer Universität, Hochschule, einer Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung des Gastlandes bezweckt,
der Aufenthalt aufgrund einer Einladung eines der in Abs. 1 genannten Rechtsträgers oder im Rahmen eines amtlichen Kulturaustauschs erfolgt, und
die Vergütungen nicht aus dem Gastland stammen.
2Hervorzuheben ist, dass nach Abs. 1 eine Person – im Unterschied zu Art. 1 und 4 – nicht in einem der beiden Vertragstaaten ansässig sein muss. Es genügt, wenn sie unmittelbar vor dem Aufenthalt im Gastland im Herkunftsland ansässig war (vgl. Görl, in: Vogel, DBA, Art. 20 Rn. 14 und DBA Deutschland-USA, hrsg. von Arthur Andersen & Co GmbH, Rn. 11 zu Art. 20; a. M. Kempermann, in: Flick/Wassermeyer/Wingert/Kem...