DBA-Kommentar
2024
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Artikel 14 Selbständige Arbeit
Erläuterungen
1Art. 14 regelt die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Das Besteuerungsrecht steht grundsätzlich dem Ansässigkeitsstaat zu, sofern nicht Einkünfte im anderen Vertragsstaat durch eine dort belegene feste Einrichtung (vgl. Art. 14 OECD-MA, Rn. 43 ff.) erzielt werden (= zugeordnet werden; vgl. Art. 14 OECD-MA, Rn. 56) oder aber sich die Person im anderen Staat insgesamt 183 Tage oder länger aufhält. Sonderregelungen für bestimmte Gruppen von selbständiger Tätigkeit finden sich in Art. 16 und 17, die insoweit dem Art. 14 vorgehen (vgl. Art. 14 OECD-MA, Rn. 7 ff.)
2Art. 14 entspricht – einschließlich des Katalogs der freien Berufe in Art. 14 Abs. 2 – sachlich der Regelung des Art. 14 OECD-MA in der Fassung bis zum Update 2000.
3Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis c.
4Da unter „Person” i. S. des Abkommens auch Gesellschaften fallen (vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d), ist Art. 14 grundsätzlich auch auf die selbständige Tätigkeit einer Gesellschaft anwendbar (vgl. Art. 14 OECD-MA Rn. 16).
5Die aus Malta bezogenen Einkünfte i. S. des Art. 14, die nach dem Abkommen in Malta besteuert werden können, sind in der Bundesrepu...