DBA-Kommentar
2024
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Artikel 12 Lizenzgebühren
Erläuterungen
1Abweichend von Art. 12 DBA 1974 wird nunmehr das Besteuerungsrecht an Lizenzgebühren durch Art. 12 Abs. 1 in Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 1 OECD-MA ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat des Beziehers zugewiesen.
2Zu der Verfahrensweise bei der Entlastung von den auf Lizenzgebühren erhobenen Quellensteuern wird in Art. 25 Abs. 4 Stellung genommen. Auf die Erläuterungen zu dieser Regelung wird hingewiesen.
3Die sich aus Art. 12 Abs. 2 ergebende Definition des Begriffs der Lizenzgebühren entspricht Art. 12 Abs. 2 OECD-MA. Nach Art. 12 Abs. 2 DBA 1974 war der Quellenstaat – anders als nunmehr – berechtigt, auf Lizenzgebühren eine Steuer in Höhe von 10 v. H. zu erheben. Zu diesen Lizenzgebühren gehörten – im Gegensatz zu der nunmehr maßgebenden Regelung – auch Mietgebühren für die Benutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen, d. h. Leasinggebühren.
4Der sich aus Art. 12 Abs. 3 ergebende Betriebsstättenvorbehalt entspricht Art. 12 Abs. 3 OECD-MA 1995. Er erstreckt sich zusätzlich auf die Lizenzgebühren, die von einer der Ausübung einer selbständigen Arbeit i. S. des Art. 14 dienenden festen Einrichtung bezogen werden. Dadurch ergibt sich jedoch gegenüber der bisherigen deutschen Praxis keine Änderung. Nach d...