DBA-Kommentar
2024
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Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Erläuterungen
1Der Wortlaut des bisher geltenden Art. 9 im DBA-Malta 1974 ist nunmehr dem Wortlaut von Art. 9 OECD-MA angepasst worden. Im Gegensatz zu dem bisher gültigen DBA enthält das nunmehr anzuwendende DBA einen Art. 9 Absatz 2, der die korrespondierende Berichtigung regelt.
2Art. 9 Abs. 1 des DBA-Malta stimmt wortgleich mit dem OECD-MA überein. Es kann deshalb in vollem Umfang auf dessen Erläuterungen verwiesen werden.
3Art. 9 Abs. 2 ist neu in das DBA-Malta aufgenommen worden. Es regelt die korrespondierende Berichtigung. Die Regelung stimmt wortgleich mit der des OECD-MA überein. Es kann deshalb in vollem Umfang auf dessen Erläuterungen verwiesen werden.
4Eine Berichtigungsvorschrift ist auch in der Regelung für die Zinsen (Art. 11 Abs. 4) und für die Lizenzgebühren (Art. 12 Abs. 4) enthalten. Danach können Leistungen, die aufgrund „besonderer Beziehungen” übersteigert sind, berichtigt werden. Diese Regelungen sind gegenüber Art. 9 als lex specialis anzusehen und genießen deshalb Vorrang (so auch Pöllath, in: Vogel, DBA, Art. 11 Rn. 109).
5Diese Berichtigungsvorschriften sind sowohl weiter als auch enger gefasst als Art. 9 OECD-MA. Sie sind aufgrund der Wortfassung „besondere Beziehungen” weiter gefasst, weil sie auch „verwandtschaftliche Beziehungen und ganz allgem...