DBA-Kommentar
2024
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Artikel 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
Erläuterungen
I. Inhalt der Vorschrift
1Der Artikel regelt das Besteuerungsrecht für die Einkünfte international tätiger Schifffahrt- und Luftfahrtunternehmen. Zur Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse bei diesen in vielen Staaten tätigen Unternehmen werden die Gewinne aus dem internationalen Verkehr in einer Sonderregelung gegenüber dem Betriebsstättenprinzip des Art. 7 (vgl. auch Art. 7 OECD-MA) ausschließlich im Geschäftsleitungsstaat besteuert.
2Das DBA-Malta von 2001 wurde auf der Grundlage des OECD-MA 1992 abgeschlossen. Art. 8 Abs. 1 stimmt wörtlich mit Art. 8 Abs. 1 OECD-MA überein. Art. 8 Abs. 3 entspricht wörtlich Art. 8 Abs. 3 OECD-MA bis auf die Nichterwähnung der Binnenschifffahrt. Eine dem Art. 8 Abs. 2 OECD-MA entsprechende Regelung zur Binnenschifffahrt ist im Abkommen aus natürlichen Gründen nicht enthalten. Art. 8 Abs. 4 entspricht wörtlich Art. 8 Abs. 4 OECD-MA. Zu Art. 8. Abs. 2 wird auf Rn. 17 verwiesen.
3Schifffahrts- und luftfahrtbezogene Regelungen enthält das Abkommen in Art. 13 Abs. 4 zur Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Seeschiffen und Luftfahrzeugen sowie diesbezüglichem Betriebsvermögen sowie in Art. 15 Abs. 3 zur Behandlung der Einkünfte des seemännischen und fliegenden Personals und in Art. 22 Abs. 3 zur Besteuerung von Vermögen der Schiff...