DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
I. Allgemeines
1Die Betriebsstättendefinition von Art. 5 DBA-Malta ist vom Aufbau und inhaltlich Art. 5 OECD-MA angepasst. Deshalb kann auf die Kommentierung zum OECD-MA verwiesen werden.
II. Bauausführungen und Montagen
2Eine wesentliche Abweichung zum Art. 5 OECD-MA ergibt sich durch Art. 5 Abs. 3 DBA-Malta bezüglich der Bauausführungs- und Montagebetriebsstätte. Während das OECD-MA eine zwölfmonatige Dauer der einzelnen Bauausführung oder Montage voraussetzt, lässt Art. 5 Abs. 3 DBA-Malta neun Monate genügen.