DBA-Kommentar
2024
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Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Erläuterungen
Depping, Offshore-Trusts in Malta, IWB F. 5 Malta Gr. 3 S. 9; Hensel, Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Malta, IWB F. 5 Malta Gr. 2 S. 17; Schmitz, Errichtung von Trusts in Malta, IWB F. 5 Malta, Gr. 3 S. 13.
1Entsprechend Art. 3 OECD-MA sind in Art. 3 einige allgemeine Bestimmungen, die für die Auslegung der im Abkommen wiederholt verwendeten Ausdrücke notwendig sind, enthalten.
2Gegenüber Art. 3 OECD-MA weist die Bestimmung folgende Übereinstimmungen und Abweichungen auf:
3Art. 3 Abs. 1 Buchst. c erläutert den Ausdruck „Vertragsstaat”, und Art. 3 Abs. 1 Buchst. a und b den geographischen Anwendungsbereich des Abkommens, wobei der Bereich des Festlandsockels in Anlehnung an die Bestimmungen der UN-Seerechtskonvention (vgl. Art. 3 OECD-MA, Rn. 60, 64) umschrieben wird.
4Abweichend vonArt. 3 Abs. 1 Buchst. a OECD-MA fallen unter den Ausdruck „Person” i. S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. d nur natürliche Personen und Gesellschaften; alle anderen Personenvereinigungen sind im Abkommen nicht erwähnt. Damit sind letztere nicht selbst abkommensberechtigt (vgl. Art. 1 OECD-MA, Rn. 22 ff.).
5Der Art. 3 Abs. 1 Buchst. e – „Gesellschaft” – entspricht dem OECD-MA (vgl. Art. 3 OECD-MA, Rn. 12 ff.).
6Es entsprechen ferner dem OECD-MA:
Art. 3 Abs. 1 Buchst. f – „Unternehmen eines Vertragsstaa...