DBA-Kommentar
2024
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Artikel 1 Persönlicher Geltungsbereich
Erläuterungen
Hensel, Das neue Doppelbesteuerungsabkommen mit Malta, IWB F. 5 Malta Gr. 2 S. 17; Hirscher, Neues DBA mit Malta, IStR, Beihefter zu Nr. 7/2001.
1Art. 1 entspricht dem OECD-MA.
2Die Bestimmung gehört zum persönlichen (subjektiven) Geltungsbereich des Abkommens und regelt, welche Personen in den Genuss der Abkommensberechtigung, der Abkommensvergünstigungen und des Abkommensschutzes kommen (vgl. Art. 1 OECD-MA Rn. 3 ff.).
3Zum Ausdruck „Person” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, zur Ansässigkeit von Personen vgl. Art. 4, zum Ausdruck „Vertragsstaat” vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. a bis c.
4Zum Problem der Abkommensberechtigung von Personengesellschaften vgl. grundsätzlich Art. 1 OECD-MA Rn. 14 ff. Da nach dem Abkommen unter den Ausdruck „Person” neben natürlichen Personen nur Gesellschaften zu verstehen sind – vgl. Art. 3 Abs. 1 Buchst. d, sind Personengesellschaften selbst nicht abkommensberechtigt; wegen der Einzelheiten vgl. Art. 3 Rn. 4.