DBA-Kommentar
2024
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Artikel 20 Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen
Erläuterungen
1Abs. 1 Buchst. a entspricht inhaltlich Art. 20 OECD-MA, begrenzt die Aufenthaltsdauer im Gastland aber auf 3 Jahre.
2Nach Abs. 1 Buchst. b werden Vergütungen für im Gastland ausgeübte unselbständige Arbeit von Studenten, Lehrlingen oder Praktikanten, die sich damit die Mittel für ihren Unterhalt, ihre Erziehung oder ihre Ausbildung ergänzen, dort während der Dauer von höchstens drei Jahren befreit, wenn die Vergütungen in einem Kalenderjahr 3 067,75 € (6 000 DM) nicht übersteigen. Ist die Bundesrepublik Gastland, so wird bei solchen Einkünften bis zu einem bestimmten Betrag bereits nach innerstaatlichem Recht Befreiung gewährt (§ 50 Abs. 3 i. V. mit § 32a Abs. 1 EStG, vgl. oben Art. 20 OECD-MA Rn. 14).
3Im Unterschied zu Abs. 1 gilt Abs. 2 nicht nur für Studenten, Lehrlinge und Stipendiaten, sondern generell auch für andere Personen, vorausgesetzt, dass sie sich im Gastland höchstens zwei Jahre zum Studium, zur Forschung oder zur Ausbildung aufhalten.
Diesen Personen wird Steuerfreiheit gewährt für
die Zahlung eines Zuschusses, Unterhaltsbeitrages oder Stipendiums von einer wissenschaftlichen, pädagogischen, religiösen oder mildtätigen Organisation oder im Rahmen eines Programms der technischen Hilfe, an dem die Regi...