DBA-Kommentar
2024
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Artikel 5 Betriebsstätte
Erläuterungen
I. Allgemeines
1Die Betriebsstättendefinition in Art. 5 DBA-Malaysia entspricht weitgehend der des Art. 5 OECD-MA, so dass auf die Kommentierung dazu verwiesen werden kann. Auf die Abweichungen zum OECD-MA wird nachfolgend eingegangen.
II. Bau- und Montagebetriebsstätten
2Die Betriebsstätteneigenschaft einer Bauausführung oder Montage ist nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. g DBA-Malaysia schon bei einer Dauer von 6 Monaten gegeben, wohingegen nach Art. 5 Abs. 3 OECD-MA eine zwölfmonatige Dauer zur Annahme einer Betriebsstätte gegeben sein muss.
III. Betrieb einer Farm, Plantage oder der Gewinnung forstwirtschaftlicher Produkte
3Abweichend vom OECD-MA werden land- und forstwirtschaftliche Betriebe nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. h DBA-Malaysia als Betriebsstätten angesehen und damit den Unternehmensgewinnen nach Art. 7 DBA-Malaysia zugeordnet. Nach Art. 6 Abs. 2 OECD-MA werden land- und forstwirtschaftliche Betriebe bei den Einkünften aus unbeweglichem Vermögen erfasst.
4Ein wesentlicher Unterschied ergibt sich daraus indes nicht, da in beiden Fällen das Besteuerungsrecht nach dem Belegenheitsgrundsatz dem Vertragsstaat zugewiesen wird, in dem der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft unterhalten wird.
IV. Kombination von Hilfstätigkeiten
5Art. 5 DBA-Malaysia enthält keine dem Art. 5 Abs. 4 Buchst. f OECD-MA nachgebildete Vorschrift, wonach auch eine feste Geschäftseinrichtung, in der eine Kombination von Hilfstäti...