DBA-Kommentar
2024
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Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Erläuterungen
1Art. 2 entspricht im Wesentlichen dem Wortlaut von Art. 2 des OECD-MA. Insoweit wird auf die Kommentierung zum Art. 2 OECD-MA verwiesen. Nachfolgend werden nur die Abweichungen vom OECD-MA erörtert.
2Abs. 1 entspricht inhaltlich dem OECD-MA. Neben den Staaten selbst werden auch die Gliedstaaten aufgrund ihrer eigenen Hebeberechtigungen genannt. Die den Gliedstaaten und ihren Gebietskörperschaften zustehenden Steuern gehören somit ausdrücklich zum Geltungsbereich des Abkommens.
3Die in Abs. 2 enthaltene allgemeine Definition der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beinhaltet nicht die im OECD-MA aufgeführte Lohnsummensteuer. Nach deutschem Verständnis ist die Lohnsummensteuer eine Steuer, deren Bemessungsgrundlage sich aus der Summe der von einem Unternehmen gezahlten Löhne und Gehälter ergibt. In Deutschland wurde die Lohnsummensteuer, die Teil der Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer war, mit Wirkung vom abgeschafft. Die in Abs. 5 enthaltene Klarstellung zum sachlichen Geltungsbereich des Abkommens für den Teil der Gewerbesteuer, der die Lohnsumme als Bemessungsgrundlage nutzte, geht nach der Abschaffung der Lohnsummensteuer ins Leere.
4Abs. 3 enthält den Katalog der Steuern, die im Zeitpunkt der Unterzeichnung de...