DBA-Kommentar
2024
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Artikel 25 Informationsaustausch
Erläuterungen
A. Übereinstimmungen und Abweichungen gegenüber dem OECD-MA 2017
1 Art. 25 entspricht weitgehend Art. 26 OECD-MA.
2In Abs. 1 werden die Bundesländer ausdrücklich als Gebietskörperschaften ausgewiesen, so dass der Informationsaustausch ebenfalls auf Ländersteuern anwendbar ist.
3Die Abs. 2 bis 5 folgen wörtlich dem OECD-MA.
B. Informationsaustausch in Luxemburg
4Bezüglich Abs. 5 ist zu erwähnen, dass Luxemburg aufgrund des umfassenden Berufs- und Bankgeheimnisses in der Vergangenheit einen Vorbehalt gegen Art. 26 Abs. 5 des OECD-MA erhob. Im Rahmen der von der OECD in die Wege geleiteten Initiative zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug erklärte sich Luxemburg erst 2009 bereit, die OECD-Vorgaben umzusetzen und zu einem umfassenden internationalen Informationsaustausch im Rahmen der Amts- und Rechtshilfe zwischen den nationalen Steuerbehörden und Gerichten überzugehen. Im Anschluss hieran kam es zu einer Vielzahl von neu abgeschlossenen bzw. abgeänderten Doppelbesteuerungsabkommen, die dann vom Luxemburger Parlament mit den Gesetzen vom und vom ratifiziert wurden. Im nationalen Recht wurde mit dem Gesetz vom auch ein Verfahren zur Erlangung der Informationen durch die luxemburgischen Steuerbehö...