DBA-Kommentar
2024
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Artikel 27 Mitglied diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
Erläuterungen
1Abs. 1 entspricht inhaltlich dem Art. 27 OECD-MA. Die Begrenzung auf den Vorrang der steuerlichen Vorrechte der Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen trägt dem Regelungsbereich Rechnung. Nur die steuerrechtlichen Vorschriften der Völkerrechtsgewohnheiten und der besonderen Übereinkommen stehen in Konkurrenz zu den Regelungen des DBA. Die Erweiterung der Vorschrift auf die internationalen Organisationen dient ebenso wie für die Mitglieder der Auslandsvertretungen lediglich der Klarstellung. Der Vorrang speziellerer völkerrechtlicher Übereinkünfte ergibt sich auch hier bereits aus der allgemeinen Rechtssystematik. Für die steuerliche Behandlung der internationalen Organisationen und ihrer Beamten sind insbesondere die Übereinkünfte über die Vorrechte und Befreiungen zu beachten. Die Organisationen, deren Beamte in Deutschland Privilegien genießen, sind im (BStBl 1999 I, S. 405) aufgelistet. Zu den Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu Art. 27 OECD-MA verwiesen.
2Abs. 2 regelt die Ansässigkeitsfiktion des entsandten Personals zugunsten des Entsendestaats. Voraussetzung für die (fiktive) Ansässigkeit im Entsendestaat ist, dass die...