DBA-Kommentar
2024
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Artikel 22 Vermögen
Erläuterungen
Art. 22 DBA-Litauen entspricht Art. 22 OECD-MA mit der Einschränkung, dass in Abs. 3 (Vermögen bei Schifffahrt und Luftfahrt) Vermögensgegenstände, die der Binnenschifffahrt dienen, nicht mit erfasst sind. Hier richtet sich die Vermögensbesteuerung nach Art. 22 Abs. 2 (Betriebsstättenregelung).