DBA-Kommentar
2024
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Artikel 19 Öffentlicher Dienst
Erläuterungen
I. Vergleich mit dem OECD-MA
1Art. 19 Abs. 1 DBA-Litauen entspricht grundsätzlich der Regelung des Art. 19 Abs. 1 OECD-MA, in dem dem Kassenstaat das Besteuerungsrecht sowohl für die Aktivvergütungen als auch Pensionen zugewiesen wird. Abweichend von der Regelung älterer deutscher DBA handelt es sich hierbei um eine ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts.
2Art. 19 Abs. 1 Satz 2 DBA-Litauen regelt entsprechend dem OECD-MA die Besteuerung sogenannter Ortskräfte.
3Art. 19 Abs. 2 DBA-Litauen weist entsprechend der Regelung des Art. 19 Abs. 2 OECD-MA dem Kassenstaat auch das Besteuerungsrecht für Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen zu.
4Nach Art. 19 Abs. 3 DBA-Litauen greift das Kassenstaatsprinzip entsprechend der Grundregelung des Art. 19 Abs. 3 OECD-MA nicht für Vergütungen für Tätigkeiten für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand.
5Art. 19 Abs. 4 DBA-Litauen erweitert gegenüber OECD-MA den Anwendungsbereich des Kassenstaatsprinzips auf sog. Kriegsfolgeentschädigungen und vergleichbare Zahlungen.
II. Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Wahrnehmung öffentlicher Funktion
6Nach Art. 19 Abs. 1 und 2 DBA-Litauen hat der Kassenstaat das Besteuerungsrecht sowohl für Aktiv-Vergütungen als auch für Ruhegehälter, die aus öffentlichen Kassen eines der Vertragsstaaten für unselbständige Arbeit (bzgl. öffentlicher Funktion vgl. Rn. 11 ff. zu Art. 19 OECD-MA) erbracht werden.
7Diese Regelung hat Vorrang vor der allgemeinen Regelung über die...