DBA-Kommentar
2024
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Artikel 10 Dividenden
Erläuterungen
I. Dividenden
1Durch Art. 10 Abs. 1 wird dem Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht an den aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Dividenden zugestanden. Dies entspricht Art. 10 Abs. 1 OECD-MA. In welchem Umfang der Ansässigkeitsstaat das ihm danach grundsätzlich zustehende Besteuerungsrecht auch tatsächlich ausüben darf, ergibt sich aus Art. 23; auf die Erläuterungen dazu wird hingewiesen.
2Die Regelung, wonach dem Quellenstaat durch Art. 10 Abs. 2 ein begrenztes Besteuerungsrecht bei Schachtelbeteiligungen in Höhe von 5 v. H. und in den übrigen Fällen in Höhe von 15 v. H. des Bruttobetrags der Dividenden eingeräumt wird, entspricht Art. 10 Abs. 2 OECD-MA. Die Vergünstigung für Schachteldividenden wird bei einer Mindestbeteiligung von 25 v. H. eingeräumt.
3Die sich aus Art. 10 Abs. 3 ergebende Definition des Begriffs der Dividende entspricht in ihrem sachlichen Gehalt Art. 10 Abs. 3 OECD-MA. Durch Nr. 4 des Protokolls werden – wie in den deutschen DBA weitgehend üblich – für Zwecke der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland die Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschaft sowie die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen den Dividenden zugeordnet. Aufgrund d...